Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie verpflichtet bestimmte Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach verbindlichen Standards zu erstellen. Bereits am 5. Januar 2023 in Kraft getreten, musste die Richtlinie bis 6. Juli 2024 in den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. Ein Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (CSRD-UmsG) liegt vor, wann und in welcher Form es in Kraft tritt, ist derzeit ungewiss.
Berichtsstandards
Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen. Konsumenten und Investoren sollen so zuverlässige Informationen zu nachhaltigem Handeln erhalten. Mit dem Vergleich der Berichte soll die Entscheidung über Kauf oder Investition erleichtert werden. Zukünftig soll es 4 Sets der ESRS geben. Set 1 umfasst 12 Berichtsstandards (s. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772):
- Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht und allgemeine Angaben (ESRS 1 und 2)
- Umwelt (ESRS E1-E5)
- Soziales (ESRS S1-S4)
- Unternehmenspolitik (ESRS G1)
Zu Set 1 ESRS sollen ca. 1.200 Datenpunkte (sog. Data points) bearbeitet werden. Unternehmen sind in der Pflicht, ihre Prozesse zum Erstellen und Veröffentlichen von Nachhaltigkeitsinformationen anzupassen, u.a. auch zum Sammeln und Aufbereiten von Daten und Informationen.
Noch kein CSRD-UmsG
Solange in Deutschland kein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Kraft ist, gilt weiterhin das Umsetzungsgesetz zur NFRD, nämlich das CSR-RUG. Nach wie vor betroffen sind also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. € mit mehr als 500 Beschäftigten. Sie müssen bereits seit 2017 einen nicht finanziellen Bericht erstellen. Gefordert werden Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Sie können für das Jahr 2024 freiwillig nach ESRS berichten, es besteht jedoch keine Pflicht. Auch die Prüfung durch Externe ist derzeit freiwillig.
Laut CSRD ist vorgesehen, dass schrittweise weitere Unternehmen berichten müssen. Eine Berichtspflicht nach ESRS ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 ist u.a. für große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. € und mind. 250 Beschäftigten vorgesehen.
Verbindliche Pflichten und Fristen, wie sie die CSRD fordert, müssen für Deutschland allerdings im zukünftigen CSRD-Umsetzungsgesetz erst noch festgelegt werden.
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