Das Bundeskabinett hat am 19.04.2023 das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen, das nun ins parlamentarische Verfahren geht. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Oktober 2022 gab es einige Änderungen (*).
Energie- oder Umweltmanagementsystem und Umsetzungspläne
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von
- mehr als 15 GWh (statt 10 GWh*) müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und darüber hinaus zusätzliche Anforderungen erfüllen u.a. detailliert Abwärme erfassen, technisch realisierbare Einspar- und Abwärmemaßnahmen umsetzen sowie Maßnahmen nach DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)“ bewerten.
- mehr als 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (DIN EN 17463) binnen 3 Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen, die – genauso wie wegen fehlender Wirtschaftlichkeit nicht erfasste Maßnahmen – durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen sind. Folgende weitere Pflichten gelten: Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederverwenden.
Die generelle Pflicht zum Durchführen von Energieaudits nach DIN EN 16247-1, im Referentenentwurf vom Oktober 2022 noch vorgesehen, wurde nicht in die Kabinettsfassung aufgenommen*.
Energieaudits nach EDL-G
Das EDL-G gilt weiterhin, die Energieauditpflicht nach EDL-G (§§ 8 ff.) bleibt erhalten. D.h. sog. große Unternehmen – das sind nach europäischer KMU-Definition für „kleine und mittlere Unternehmen“ Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten und mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme – müssen auch weiterhin Energieaudits durchführen, unabhängig vom Endenergieverbrauch.
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