Seit 1. Januar 2023 gilt das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können den Spitzenausgleich auch für 2023 beim Zoll beantragen.

Wer kann beantragen?

Den sog. Spitzenausgleich, also eine Steuererleichterung, erhalten Sie als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) unter folgenden Voraussetzungen:

  • Nachweis über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Bereitschaft, dass alle als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Maßnahmen zum Einsparen von Endenergie umgesetzt werden (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG). Der Standard zum Bewerten der Wirtschaftlichkeit ist die DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)“

Laut Bundesministerium der Finanzen sollen ab 2024 „die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.“ 

So können wir Sie unterstützen

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