Das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde im Februar überarbeitet. Die Änderungen betreffen, neben redaktionellen Änderungen, der Sicherstellung von Formatvorgaben und Neuordnung von Abschnitten, folgende Kapitel:
- Kapitel 2.1: Erläuterungen zum Unternehmensbegriff wurden angepasst
- Kapitel 2.3: Entscheidungsbaum wurde eingefügt
- Kapitel 4: 90 %-Regelung für EnMS oder UMS, eine Regelung zum kurzfristigen Überschreiten von 7,5 GWh und ein Hinweis zur Plattform für Abwärme wurden eingefügt
- Kapitel 5: Ausnahmeregelung zur Berechnung nach DIN EN 17463 (VALERI), Informationen zu Angaben und Umfang der Umsetzungspläne sowie ein Beispiel für einen Umsetzungsplan wurden eingefügt.
Entscheidungsbaum
Laut BAFA muss jedes Unternehmen, auch KMU ab 2,5 GWh Jahresendenergieverbrauch, §§ 16 und 17 EnEfG zur Abwärme beachten und ggf. eine Meldung an die Plattform für Abwärme (PfA) abgeben.
90 %-Regelung
Nach § 8 EnEfG sind alle Unternehmen, unabhängig ob KMU oder Nicht-KMU, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder UMS nach EMAS einzurichten und zu betreiben.
Analog zu den verpflichteten Energieaudits nach § 8 EDL-G, muss das vollständig eingerichtete EnMS oder UMS nach § 8 EnEfG mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken. Dieser Abdeckungsgrad ist mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abzustimmen. Im Falle einer Stichprobenkontrolle muss diese Abdeckung durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesen werden. Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zulässig. Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sind.
Unternehmen, die um den Schwellenwert schwanken
Für betroffene Unternehmen besteht folgende Möglichkeit:
- Ist der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs im Jahr n0 > 7,5 GWh (Stichtag 1.1.), dann muss das Unternehmen bis zum Jahr n0+20 Monate über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen.
- Liegt der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs im Jahr n0+1 < 7,5 GWh, besteht ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Energieauditpflicht (Ausnahme KMU), d. h. spätestens im Jahr n0+1+20 Monate muss ein Energieaudit durchgeführt werden (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das nicht älter als vier Jahre ist). Im Jahr n0+1 besteht jedoch keine Verpflichtung mehr, über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu verfügen.
Ausnahmen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung nach VALERI
Einsparmaßnahmen müssen nicht nach DIN EN 17463 (VALERI) bewertet werden, wenn
- das Netto-Investitionsvolumen kleiner 2.000 Euro liegt,
- die Umsetzung beschlossen ist und sie direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden,
- die Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben ist.
Neue Details zum Umsetzungsplan
Der Plan muss folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung der identifizierten und wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen mit Investitionsvolumen
- Zeitrahmen für die Umsetzung
- Herkunft der Maßnahme
- Verantwortlichkeit für die Umsetzung
- Angaben zum Umsetzungsfortschritt (Status)
- Priorität der Maßnahme (ABC)
In einem Umsetzungsplan müssen alle Maßnahmen umgesetzt werden und für jede Maßnahme muss eine Umsetzungsfrist festgelegt und dokumentiert sein.
(Quelle: TÜV)
BAFA: Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (12.02.2025)
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