Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit 18.11.2023 in Kraft und schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen, um Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Mit dem neuen Gesetz wurden auch Bestimmungen des aktuellen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an verschiedenen Stellen ergänzt. Die Ergänzungen umfassen u.a. die Aktualisierung der DIN EN 16247-1 auf die Ausgabe vom November 2022. Neu ist in der Norm z.B. das Erfordernis eines Messplans und das Aufstellen von Energieleistungskennzahlen (EnPIs).

Betroffen sind – neben öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen – Unternehmen und Rechenzentren. In der nachfolgenden Tabelle sind Betroffene, Pflichten und Fristen zusammengestellt. Die Angaben in KWh bzw. GWh beziehen sich auf einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

WerWasBis wann
Unternehmen
≤500.000 KWh und Nicht-KMU*keine Verpflichtung für ein Energieaudit (Bagatellschwelle), Meldung an die BAFA Online-Energieauditerklärung erforderlichOnline-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Feststellung der Bagatellschwelle
≤2,5 GWhVerpflichtungen des EDL-G für Nicht-KMU: Energieaudit, Meldung an die BAFA Online-Energieauditerklärung erforderlich, keine Verpflichtung zur Vermeidung und Verwendung von AbwärmeOnline-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits
>2,5 GWhUmsetzungspläne erstellen, von unabhängigen Experten prüfen lassen und spätestens innerhalb von 3 Jahren auf der Webseite der BAFA veröffentlichen; gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.

Weitere Pflichten sind u.a.:
– identifizierte Maßnahmen nach VALERI (DIN EN 17463:2021-12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten
– Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Nutzung entwickeln (Vermeiden, reduzieren und nutzen)
innerhalb von
3 Jahren
nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits
>7,5 GWhEnergie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben sowie Zertifizierung bzw. Validierung.
 
Weitere Pflichten sind u.a.:
– Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Rückgewinnung und Nutzung entwickeln
– technisch realisierbare Maßnahmen identifizieren und darstellen
– identifizierte Maßnahmen nach VALERI (DIN EN 17463:2021-12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten
 
Hinweis: Während dieses Zeitraums** sind betroffene Unternehmen von der Verpflichtung zum Energieaudit nach EDL-G befreit.
Bis Ablauf des 18.07.2025**
Hinweis: Unternehmen, die ab dem 18.11.2023 den Status >7,5 GWh erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben.
Interne und externe Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 kWEnergie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben (Ausnahmen s. § 12 EnEfG).

Ab 500 kW Nennanschlussleistung (bzw. 300 kW bei öffentlichen Trägern) Zertifizierung bzw. Validierung erforderlich.
 
Weitere Pflichten sind u.a.:
– Abwärmenutzung mit in räumlicher Nähe liegenden Gemeinden oder Betreibern von Wärmenetzen
– Informationen zum Energieverbrauch weitergeben, die dann veröffentlicht werden
– Anteil des Stromverbrauchs durch Strom aus erneuerbaren Energien:
50 %
100 %
Bis 01.07.2025











Ab 01.01.2024
Ab 01.01.2027
Öffentliche Einrichtungen ab 1 GWhSind zu jährlichen Endenergieeinsparungen von
2 % verpflichtet
Bis 2045
Ab 1 GWhVereinfachtes Energiemanagementsystem (entspricht Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, u.a. ohne externe Zertifizierung)Bis 30.06.2026
Ab 3 GWhEnergie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMASBis 30.06.2026

*Hier finden Unternehmen eine Entscheidungshilfe, ob sie ein KMU oder Nicht-KMU sind.

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