Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt voraussichtlich bis 30.09.2024. Grundlage ist das Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG). Nach § 4 EnSimiMaV sollen Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden pro Jahr durch geeignete Maßnahmen weniger Gas und Strom verbrauchen. Sind die Maßnahmen wirtschaftlich durchführbar, so müssen sie bis 31. März 2024 umgesetzt werden.

Maßnahmen identifizieren, bewerten und umsetzen

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr (Durchschnittswert der letzten drei Jahre) müssen in den Energieaudits nach EDL-G bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystemen konkrete Maßnahmen identifizieren und bewerten, ob sie wirtschaftlich durchführbar sind.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463:2021 nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, d.h. dass ein Überschuss erwirtschaftet wird, sich die Investition also lohnt. Betrachtet wird dabei ein Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Betroffene Unternehmen müssen dann festgelegte Maßnahmen umsetzen, um die Energieeffizienz zu verbessern, z.B. durch Einsatz von LED, Optimierung von Arbeitsabläufen, u.ä.

Ausnahme: Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG gilt die Pflicht zum Umsetzen von Maßnahmen nicht, sofern für sie speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.

Maßnahmen bestätigen lassen

Sowohl umgesetzte als auch nicht umgesetzte Maßnahmen müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle, also Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor, bestätigt werden. Darüber hinaus werden nicht realisierte Projekte der letzten 3 Jahre neu bewertet.

Audits durch Zertifizierungsstellen

Je nach Umfang und Komplexität des Energiemanagementsystems sowie der erfassten Energieeffizienzmaßnahmen kann der zusätzliche Aufwand zur Überprüfung der EnSimiMaV 4 bis 12 Stunden betragen. Im Rahmen von Audits wird u.a. in Stichproben geprüft, ob die Wirtschaftlichkeit auch bei den nicht umgesetzten Maßnahmen betrachtet wurde: Der Umfang der Audit-Stichprobe ergibt sich dabei aus der Quadratwurzel der nicht umgesetzten Maßnahmen. Die Angemessenheit des veranschlagten und dokumentierten Prüfumfanges wird im Rahmen von DAkkS-Begutachtungen überprüft. Die prüfungsbefugten Stellen müssen nachweisen, dass zur Auditierung ausreichende Kenntnisse zur Anwendung der DIN 17463 vermittelt wurden. 

Fristen einhalten

Bis 31.03.2024: Wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen müssen „unverzüglich“ umgesetzt werden.

Bis 30.06.2024: Kann das Unternehmen die fristgerechte Umsetzung dieser Maßnahmen nicht nachweisen, muss es der prüfungsbefugten Stelle Korrekturmaßnahmen einreichen, die gewährleisten, dass die festgelegten Energieeffizienzmaßnahmen vollständig umgesetzt worden sind.

Bis 30.09.2024: Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle möglich, wenn wirtschaftliche Maßnahmen umgesetzt wurden.

Zertifikat bzw. EMAS-Registrierung nicht gefährden

Ergibt die abschließende Prüfung, dass das Unternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, wird das Zertifikat nach DIN EN ISO 50001:2018 bzw. die EMAS-Registrierung zurückgezogen. Kann das Unternehmen jedoch nachweisen, dass die Verzögerung durch Lieferengpässe verursacht wurde, muss die Umsetzung der Maßnahmen zumindest begonnen worden sein, d.h. verbindliche Leistungs- und Lieferverträge ohne Rücktrittsoption müssen geschlossen worden sein.

Das können Unternehmen tun

Setzen Sie wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen für mehr Energieeffizienz fristgemäß um und lassen Sie diese durch die zuständige Stelle bestätigen. Falls dies nicht bis zum 31. März 2024 möglich ist, weisen Sie Korrekturmaßnahmen bzw. Ursachen für die Verzögerung nach.

Gerne unterstützen wir Sie und führen als akkreditierte Energieauditoren in Ihrem Unternehmen Audits durch.