Gehen auch Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen um?

Dann gehört zu den Aufgaben im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt. Seit 1. Januar 2023 müssen Sicherheitsdatenblätter dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 entsprechen. Für besonders besorgniserregende Stoffe und Gemische (SVHC) gelten besondere Informationspflichten in der Lieferkette.

Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, schwangere Frauen und Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Mit einer geeigneten HSEQ Software gelingt die Aktualisierung mit geringem Aufwand. So sind Sie stets auf dem aktuellen Stand,
Sie sparen Zeit und arbeiten rechtssicher.

Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS

Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV müssen Sie als Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von Ihren Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt. Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.
Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und
eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

Als Arbeitgeber müssen Sie das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Persönliche Schutzausrüstung.

Relevante Änderungen: Übergangsfrist abgelaufen, Informationspflicht zu SVHC-Eigenschaft

1. Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter: Änderungen ermitteln und umsetzen

Mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18.06.2020 wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Betroffen sind die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische auf Basis des Artikels 31 REACH-Verordnung.

Wesentliche Änderungen sind v.a.:

Spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen werden berücksichtigt und die Regeln für Sicherheitsdatenblätter an die aus der sechsten und siebten Überarbeitung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst.

Es wird auch festgelegt, wo der eindeutige Rezeptur-Identifikator (Unique formula identifier (UFI)) bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte.

Neue Anforderungen gelten, um die Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (sog. „endokrine Disruptoren“ können bereits in geringsten Mengen durch Veränderung des Hormonsystems die Gesundheit schädigen) entlang der Lieferkette zu verbessern. Auch spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), die wichtig für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen sind, sind betroffen.

Wichtig: Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 nicht entsprechen, dürfen seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Die BAuA stellt ein Dokument zum Anhang II mit Änderungen zur Verfügung.

2. SVHC-Stoffe und Informationspflichten in der Lieferkette

Die ⁠REACH-Verordnung⁠ sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern (SVHC)) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch
keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen.

Informationspflichten in der Lieferkette:

Als Hersteller von Stoffen und Formulierer von Gemischen müssen Sie die Information bez. SVHC im Sicherheitsdatenblatt angeben.

Als Produzent, der daraus ein Erzeugnis wie z.B. Messingschrauben herstellen, müssen Sie gem.
Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachfolgenden Produzenten in der Lieferkette, die Ihr Erzeugnis weiterverarbeiten, die Ihnen vorliegenden, ausreichenden Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung stellen, mindestens jedoch den Namen des SVHC-Stoffes. Diese Informationspflicht besteht auch für Lieferanten auf Nachfrage eines Verbrauchers (Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).

Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert, die aktuelle Liste finden Sie hier

Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen – mit Verweis auf das SDB – mind. enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff
    ausgesetzt sein können.

Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwendig.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen und Ihren Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich machen, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in
verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mind. Informationen enthalten:

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und
    zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
    Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen Sie neben Sicherheitsdatenblättern auch beachten (TRGS 555):

  • Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln
    bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.

Zusätzlich können Sie auch weitere Informationen, wie z. B. Technische Merkblätter heranziehen.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, müssen Sie prüfen, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Für Sie zusammengefasst

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z.B. durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern sowie das Aktualisieren von Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck.

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