Warum die Gefährdungsbeurteilung so wichtig ist

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Alle Unternehmen mit mind. einem Beschäftigten müssen sie durchführen. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert werden, u.a. wenn Arbeitsverfahren geändert oder neue Vorschriften in Kraft treten. Das Ziel heißt: Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Sie können Zeit und Geld sparen, wenn Sie von unübersichtlichen Word- und Excel-Listen auf geeignete Software umsteigen.

Worum geht es genau?

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst „das systematische Ermitteln und Beurteilen bzw. Bewerten möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie das Festlegen erforderlicher Maßnahmen“ – es geht also um Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sowie geeignete Schutzmaßnahmen. Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen sollen wirksam verhindert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann sich beziehen auf:

  • Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich,
  • Tätigkeit,
  • Arbeitsorganisation oder
  • Themen.

Im Fokus können auch Personen stehen, z.B. besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie Jugendliche, Schwangere, Stillende oder – im Hinblick auf die Corona-Pandemie – ältere Beschäftigte oder Mitarbeiter mit Vorerkrankungen.

Diese Vorschriften gelten

Die Gefährdungsbeurteilung wurde im Arbeitsschutzgesetz erstmals 1996 geregelt. Im Rahmen von Aktualisierungen folgte u.a. eine verschärfte Dokumentationspflicht. Seit September 2013 müssen auch Gefährdungen betrachtet werden, die sich durch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben. Und schließlich rücken auch Aspekte des Alter(n)s der Beschäftigten in den Blick. So muss bei älteren Beschäftigten z.B. auch das veränderte Seh- oder Hörvermögen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Eine ganzheitliche Betrachtung ermöglicht die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind i.W. §§ 5-6 ArbSchG:

Laut § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gefährdungen können sich ergeben durch:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Neben der Arbeitsorganisation müssen daraus abgeleitete Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (s. BG RCI) betrachtet werden. Faktoren sind der Sammelbegriff für Gefährdungen bzw. Belastungen, die durch gleichartige oder ähnliche Wirkungsweisen gekennzeichnet sind, z.B. mechanische Gefährdung oder psychische Belastungsfaktoren.

Nach § 6 ArbSchG müssen Sie Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren. Während die Form nicht vorgegeben ist, sind die Inhalte festgelegt: Mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen ersichtlich sein. Zusammengefasste Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist auch ohne Unterschrift gültig, wir empfehlen jedoch zu unterschreiben.

Das müssen Sie als Arbeitgeber tun

Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und zwar fachkundig. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG können Sie zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Allerdings müssen Sie überwachen bzw. kontrollieren, dass Gefährdungsbeurteilungen tatsächlich durchgeführt werden. Für etwaige Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftatbestände müssen Sie rechtlich einstehen (Garantenstellung).

Eine Gefährdungsbeurteilung muss erfolgen, bevor der Beschäftigte seine Tätigkeit beginnt.

Und eine Aktualisierung ist erforderlich v.a. bei:

  • Neubeschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Einführen neuer Stoffe,
  • Änderung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen/ Prozessen, der Betriebsorganisation, von gesetzlichen Vorgaben und Einstufungen, des Standes der Technik,
  • Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen, Berufserkrankungen und anderen Erkrankungen.

Gefährdungsbeurteilungen sind also Dauerthema für Ihr Unternehmen. Es lohnt sich daher, systematisch vorzugehen.

So geht`s: Schritt für Schritt

Eine Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchgeführt werden, sobald mind. ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Allerdings ist bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit ausreichend und auch sinnvoll. Das Thema Mutterschutz muss in jeder Gefährdungsbeurteilung bearbeitet werden.

Die Vorgehensweise ist im ArbSchG nicht festgelegt, die ASR V3 sieht jedoch folgende Schritte vor:

  1. Vorbereiten
  2. Ermitteln von Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen von Maßnahmen
  5. Umsetzen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit festgelegter Maßnahmen
  7. Dokumentieren
  8. Fortschreiben

Konkrete Pflichten für den Umgang mit Gefahrstoffen, das Betreiben von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten finden Sie in GefStoffV, BetrSichV bzw. ArbStättV. Dazugehörige Technische Regeln (TRGS, TRBS, ASR) liefern Ihnen mögliche Maßnahmen und Hilfen für die Praxis.

Auch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten Ihnen branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, um Sie zu unterstützen. Sie können Muster-Formulare und Checklisten verschiedener Anbieter nutzen, müssen sie jedoch an Ihre betrieblichen Gegebenheiten anpassen.

Viel besser als verschiedene Listen in unterschiedlichen Formaten ist eine geeignete Software, die Ihnen die Arbeit erleichtert. Besonders interessant sind dabei Lösungen, die allen Beschäftigten nicht nur jederzeit Zugriff auf stets aktuelle Daten bieten sondern auch den Import bereits bestehender Dokumente ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllt die webbasierte HSEQ Software von QUMsult: Daten aus bestehenden Excel-Listen, z.B. BG RCI-Formulare zur Gefährdungsbeurteilung sowie Access- und PDF-Dateien können importiert werden.

Das Wichtigste für Sie zusammengefasst

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers: Für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit, das Verwenden von Arbeitsmitteln, den Umgang mit Gefahrstoffen und wenn besonders schutzbedürftige Personen beschäftigt werden (Denken Sie auch an Ihre minderjährigen Auszubildenden, die ein stark erhöhtes Unfallrisiko haben!), müssen Gefährdungen ermittelt und beurteilt sowie erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Bei Änderungen muss eine Aktualisierung erfolgen. Geeignete Software ermöglicht eine systematische Vorgehensweise und entlastet die Verantwortlichen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Nachweis gegenüber Zertifizierer und Aufsichtsbehörde ist jederzeit möglich, Sie arbeiten rechtssicher.

So können wir Sie unterstützen

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