Die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (EUDR) wurde am 09.06.2023 veröffentlicht und gilt grundsätzlich ab 30.12.2025.
Ziele
Entwaldung und Waldschädigung und damit der Ausstoß von Treibhausgasen und der Verlust an biologischer Vielfalt soll verringert werden. Vorschriften des Erzeugerlandes müssen eingehalten werden: Neben Wald- und Naturschutz gilt dies auch für Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, Rechte der indigenen Bevölkerung und lokale Anti-Korruptions-Gesetze.
Entwaldungsfreie Rohstoffe und Erzeugnisse
Die neue Verordnung gilt für Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem europäischen Markt sowie für die Ausfuhr aus der EU für sog. relevante Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden wie Leder, Lebensmittel, Papier oder Möbel.
Definition „Entwaldungsfrei“
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder – im Falle von Holz und Holzerzeugnissen – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Hinweis: EUTR bezeichnet die EU-Holzhandelsverordnung von 2010. Sie ist die Vorgängerverordnung der EUDR und behält in bestimmten Fällen ihre Gültigkeit.
Gilt für Marktteilnehmer und Händler
Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in Verkehr bringen bzw. bereitstellen oder aus der EU ausführen: Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Marktteilnehmern (Primärerzeuger, Importeure und Exporteure) und Händlern (bieten Endkunden Produkte zum Verkauf an). Eine Sorgfaltserklärung (SE) muss abgegeben werden, bevor Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt bzw. ausgeführt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von mind. 4 % des erwirtschafteten Jahresumsatzes. Kontrollbehörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Abhängig von der Rolle sowie der Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Pflichten (Definition KMU gem. Richtlinie 2023/2775/EU):
- Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler der nachgelagerten Lieferkette müssen eine SE abgeben, dürfen dabei jedoch auf vorher übermittelte Sorgfaltserklärungen (Referenznummern der SE der vorgelagerten Lieferkette) verweisen.
- KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Referenznummer der vorgelagerten Lieferkette vorlegen. Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
- KMU-Händler müssen festgelegte Informationen sammeln und für 5 Jahre aufbewahren.
Die Sorgfaltspflicht umfasst:
- Sammeln von Informationen, Unterlagen und Daten
- Risikobewertung
- Risikominderung, wenn ein „nicht vernachlässigbares“ Risiko besteht
Einen Überblick über die EUDR-Sorgfaltspflicht finden Sie hier
Plattform für Sorgfaltserklärung
Durch Übermittlung der SE bestätigen betroffene Unternehmen, dass sie die Sorgfaltspflicht gemäß der EUDR durchgeführt haben, und dass „kein oder ein vernachlässigbares Risiko“ festgestellt wurde. Die Abgabe der Sorgfaltserklärung erfolgt digital, die EU-Kommission stellt dazu eine Plattform zur Verfügung.
Fristen
Betroffene Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2025 den Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für Kleinst- und kleine Unternehmen eine verlängerte Frist (ab 30. Juni 2026).
(Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)