Fragenkataloge für Audits

Alle Auditfragen sind direkt aus den Anforderungen der Normen für Managementsysteme  abgeleitet.

Für jede Normforderung - außer bei Mindmaps -ist eine Frage formuliert, damit steht eine Checkliste für ein Systemaudit zur Verfügung.

Die Auditfragen sind in deutscher Sprache als PDF-, Excel- und als Mindmap-Datei erhältlich.

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren. U. a. müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Kälteanlage von mehr als 290 kW mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden.

Wer ist betroffen?

Nach § 71a Abs. 1 GEG müssen Nichtwohngebäudemit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung … ausgerüstet werden.“ Diese Forderung gilt auch für Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 290 Kilowatt.

Dabei sind Nichtwohngebäude definiert als Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Die Forderung gilt also nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, u.a. auch nicht für Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG). Betroffen können dagegen z.B. Firmengebäude, Produktionshallen oder Einkaufszentren sein.

Wesentliche Forderungen

Die geforderte digitale Energieüberwachungstechnik muss nach § 71a Abs. 2 GEG

  • kontinuierliches Überwachen, Protokollieren und Analysieren der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischer Systeme ermöglichen;
  • erhobene Daten über eine Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind;
  • Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes liefern;
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennbar machen;
  • die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren.

Zusätzlich muss eine Person oder ein Unternehmen benannt oder beauftragt werden, die für das Gebäude-Energiemanagement zuständig ist. Ziel ist, in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu nutzen.

Frist

Betroffene Gebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Wird bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung (Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser) eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden.

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