Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ plant die Bundesregierung eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften. Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, deren Umsetzungsfrist Deutschland im Oktober 2025 verpasst hat.

Die Novelle soll die nationalen Regelungen stärker an den EU-Vorgaben ausrichten und gleichzeitig bürokratische Anforderungen für Unternehmen reduzieren.

Voraussichtliche Änderungen

Der Gesetzentwurf sieht eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für energiebezogene Unternehmenspflichten vor:

  • Künftig soll die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 oder EMAS erst ab einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh verpflichtend sein (bisher ab 7,5 GWh).
  • Auch der Schwellenwert für die übrigen Unternehmenspflichten (Abwärmemeldung, Erstellung konkreter Umsetzungspläne) soll von 2,5 GWh auf 2,77 GWh angehoben werden.
  • Außerdem soll die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne entfallen.

Parallel dazu sind auch Anpassungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vorgesehen. Künftig soll die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nicht mehr an den KMU-Status eines Unternehmens, sondern an den Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh geknüpft sein.

Folgen für Unternehmen

Insgesamt würde der Anwendungsbereich des Energieeffizienzgesetzes damit neu zugeschnitten: Unternehmen mit hohem Energieverbrauch bleiben weiterhin adressiert, während kleinere und mittelgroße Energieverbraucher teilweise von bisherigen Pflichten entlastet würden.

Da sich der Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sind inhaltliche Änderungen möglich. Unternehmen sollten daher die weitere Entwicklung verfolgen und prüfen, in welchem Umfang ihre Organisation von den geplanten Anpassungen betroffen sein könnte.

 

 

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