Die CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM ist in Kraft getreten.
Hintergrund
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen. Für Importe aus Nicht-EU-Ländern sollen die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden, sog. „Carbon Leakage“ soll so verhindert werden.
Die entsprechende Verordnung (EU) 2023/956 ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 wurde am 15. September 2023 in deutscher Fassung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Was müssen Unternehmen tun?
Unternehmen, die emissionsintensive Waren wie z.B. Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Produkte daraus, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile o.ä. (s. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956) aus Drittländern in die EU importieren, müssen grundsätzlich CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Zertifikate im EU- Emissionshandelssystem auszugleichen.
Ausnahmen gelten für Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben, aktuell sind dies Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Ab 01.10.2023 müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (CBAM-Bericht) einreichen, und zwar erstmalig bis spätestens 31.01.2024.
Die Übergangsphase endet am 31.12.2025. Ab 01.01.2026 gelten weitergehende Pflichten für Importeure, u.a. müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.
Weitere Informationen der IHK Südlicher Oberrhein finden Sie hier
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