Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ruft – neben einer breiten Diskussion von Experten über mögliche Chancen und Risiken – auch Verantwortliche im Arbeitsschutz auf den Plan. Es tritt in zwei Stufen in Kraft: Seit 1. April 2024 können Erwachsene legal einen Joint rauchen. Ab 1. Juli 2024 gelten die Regelungen zu Anbauvereinigungen und gemeinschaftlichem Eigenanbau.

Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und geeignete Maßnahmen festlegen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Geltende Vorschriften

Die DGUV Vorschrift 1 regelt bereits jetzt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Und Unternehmer dürfen Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Beide Regelungen gelten also auch, wenn dies durch Cannabiskonsum verursacht wird. Darüber hinaus regelt das Arbeitsschutzgesetz, dass die Beschäftigten verpflichtet sind:

  • gemäß der Unterweisung und der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
  • für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
  • jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr (…) unverzüglich zu melden.
  • den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (…) (§ 15 Abs. 1 und § 16).

Mögliche Risiken

Unter Einfluss von Cannabis konnten – in Abhängigkeit von Dauer und Menge – Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen beobachtet werden (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit).

Der Konsum bei Kindern und Jugendlichen wird von einigen Experten als kritisch eingestuft, da sie besonders anfällig sind für psychische, physische und soziale Auswirkungen: Neben körperlicher und psychischer Abhängigkeit können u.a. gestörte Gehirnentwicklung sowie ein erhöhtes Risiko für Psychosen und Depressionen mögliche Folgen sein (Quelle: www.cannabispraevention.de)

Eine Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht. Gutachter bei Arbeitsunfällen orientieren sich an einem Wert > 1 ng Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut.

Hinweis Straßenverkehr:

In Bezug auf Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr werden derzeit die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt: Die Expertenkommission mit Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei schlägt als Grenzwert 3,5 ng THC je Milliliter Blutserum vor. § 24a StVG muss entsprechend angepasst werden.

Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und Maßnahmen festlegen

Das KCanG richtet sich vor allem an Erwachsene, für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Nach BG RCI Merkblatt A017 „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog“ wird Suchtmittelkonsum als Gefährdungs- und Belastungsfaktor eingestuft (s. Abschn. 11.2 Menschen). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen also zukünftig neben Suchtmitteln wie Alkohol auch Cannabis berücksichtigt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind mögliche Maßnahmen z.B.:

  • Bereits bestehende betriebliche Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu Suchtmitteln um Cannabis erweitern oder falls erforderlich, neue Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln festlegen
  • Betriebliche Informationsveranstaltungen und Aktionen zu Suchtmitteln durchführen (für Vorgesetzte, Multiplikatoren, Belegschaft)
  • Führungskräfte als Vorbild
  • Betrieblichen Arbeitskreis „Suchtmittel“ einrichten
  • Abbau von missbrauchsfördernden Arbeitsbedingungen
  • frühzeitiges Einschreiten von Vorgesetzten bei Missbrauchsfällen
  • Drogenberatungsstellen zur Beratung heranziehen
  • Vermittlung von Therapiemöglichkeiten, Therapiebegleitung sowie berufliche Wiedereingliederung nach erfolgreicher Therapie

Umsetzung in der Praxis

Regeln bzw. Betriebsvereinbarungen

Arbeitgeber müssen entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine Regelung bzw. Anweisung erforderlich ist, die den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz untersagt. Da für die Mehrheit der Unternehmen weder Schnelltests noch Blutentnahme bei ihren Beschäftigten in Frage kommen, liegt der Fokus auf Prävention. Ob zukünftig Schnelltests bei Berufsgruppen wie Kranführern, LKW-Fahrern oder Gabelstaplerfahrern angewendet werden, wie dies für Alkohol mit Alkohol-Interlocks bereits möglich ist, bleibt abzuwarten.

Gefährdungsbeurteilung und BGM

Unternehmen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung bez. Cannabis aktualisieren. Eine geeignete HSEQ Software gewährleistet eine systematische Vorgehensweise. Falls ein Betriebliches Gesundheitsmanagement eingerichtet ist, können Aktionen zum Thema „Suchtmittelkonsum und Risiken“ integriert werden. Besonders für jugendliche Auszubildende ist eine Sensibilisierung zu diesem Thema wichtig, da Experten vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen für diese Zielgruppe warnen. Aktionen sind dann erfolgreich, wenn sie konkrete Gefahren benennen, auf Augenhöhe stattfinden und die Beschäftigten einbeziehen.

Stufenplan bei Suchtmittelmissbrauch

Ein klares und abgestuftes Vorgehen im Umgang mit Beschäftigten, die Suchtmittel missbrauchen oder abhängig sind, ermöglicht z.B. ein Stufenplan (Fünf-Stufen-Plan s. BG RCI Merkblatt A 003 „Suchtmittelkonsum im Betrieb“ oder DGUV I 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt – Handlungsempfehlungen“). Ein möglicher Ablauf ist:

  • Vorgespräch über wahrgenommene Auffälligkeiten, Vereinbarungen für die Zukunft
  • Stufe 1: Auffälligkeiten feststellen, Stufenplan erläutern, Hilfe anbieten, mögliche Konsequenzen bei keiner Verhaltensänderung ansprechen, z.B. mündliche Verwarnung
  • Stufe 2: neue Auffälligkeiten benennen, nochmals Stufenplan erläutern, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote anzunehmen, mündlich verwarnen, weitere Konsequenzen schriftlich festhalten und an die Personalabteilung weiterleiten
  • Stufe 3: Auffälligkeiten feststellen, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote wahrzunehmen, 1. Abmahnung bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • Stufe 4: Auffälligkeiten feststellen, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote wahrzunehmen, wahrzunehmen, 2. Abmahnung bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • Stufe 5: Kündigung (eventuell mit Wiedereinstellungszusage)

Mögliche Arbeitshilfen

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, um Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Muster-Formulare und Checklisten verschiedener Anbieter können genutzt, müssen jedoch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

Noch besser als verschiedene Listen in unterschiedlichen Formaten ist eine geeignete Software, die Verantwortlichen die Arbeit erleichtert. Besonders interessant sind dabei Lösungen, die allen Beschäftigten jederzeit Zugriff auf stets aktuelle Daten bieten sowie den Import bereits bestehender Dokumente ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllt z.B. die webbasierte HSEQ Software von QUMsult.

Fazit

Arbeitgeber müssen prüfen, ob bestehende Regeln zum Konsum von Suchtmitteln am Arbeitsplatz ergänzt bzw. neue Regelungen bezüglich Cannabis erforderlich sind. Insbesondere jugendliche Beschäftigte sollten über Risiken von Suchtmittelkonsum informiert werden. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Geeignete HSEQ Software unterstützt Verantwortliche im Arbeitsschutz. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

QUMsult – Beratung und Software

Experten im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen bei der Gefährdungsbeurteilung, auch als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit der HSEQ Software von QUMsult können Verantwortliche Gefahrstoffe, Gefährdungsbeurteilungen, AwSV-Anlagen, Anlagen, Abfall und Rechtsvorschriften einfach managen. Das neu entwickelte Modul SGA-Vorfälle ermöglicht, alle Vorfälle systematisch zu erfassen und auszuwerten. Auch die Anzeige beim Unfallversicherungsträger wird einfacher. In Kombination mit dem Modul Gefährdungsbeurteilung können erfasste Daten direkt einer Gefährdungsbeurteilung zugeordnet werden: Gefährdungen sind bekannt, geeignete Maßnahmen können abgeleitet werden. Nutzer können den Prozess steuern, auf Knopfdruck Berichte erstellen und relevante Dokumente hochladen.

Interessierte können Web SARA – SGA-Vorfälle und Gefährdungsbeurteilung als Testversion oder im Rahmen eines WebMeetings kennenlernen, kostenlos und unverbindlich.