Das Energieeffizienzgesetz und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sollen geändert werden, Entwürfe liegen bereits vor.
Geplante Änderungen sind i.W.:
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
- Die Schwellenwerte in §§ 9, 16 und 17 sollen auf 2,77 GWh (bisher 2,5 GWh) angehoben werden.
- Die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 Satz 5 durch externe Dritte wie Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren soll entfallen.
- Die Umsetzungspläne sollen jährlich um den Stand der Umsetzung aktualisiert werden müssen.
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
- Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 soll nicht mehr von der KMU-Eigenschaft, sondern vom Gesamtenergieverbrauch abhängig gemacht werden: Künftig sollen Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,77 GWh (bisher kein Schwellenwert) der Energieauditpflicht unterliegen.
- Die nach § 8a an Energieaudits zu stellenden Anforderungen sollen den Anforderungen des EnEfG angepasst werden. Dies betrifft die Ermittlung und Bewertung von Abwärmepotenzialen, die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach der VALERI-Methode (DIN EN 17643) und die Ermittlungen des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien. Außerdem soll ein Energieaudit künftig die Bewertung der Durchführbarkeit des Anschlusses an Fernwärme- und Kältenetze beinhalten.
- Es sollen Vorschriften zum Abschluss eines Energieleistungsvertrags aufgenommen werden. Die Grundlage dafür soll ein vorab durchgeführtes Energieaudit bilden. Der Vertrag soll u.a. konkrete Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und die Verpflichtung zur Erreichung der Ziele beinhalten. Während der Vertragslaufzeit soll das Unternehmen von der Energieauditpflicht befreit sein.
- Flugtreibstoffe sollen nicht mehr von der Bilanzierung ausgenommen werden.
Mehr Informationen zu Pflichten für Unternehmen aus dem Energierecht finden Sie hier
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